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LEBEN IN BEWEGUNG

Patientenaufklärung/rechtliche Hinweise

Physiotherapeuten mit der speziellen Weiterbildung zum "Sektoralen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie" = HP PT, dürfen ihre Tätigkeit ohne ärztliche Verordnung anwenden und mit Ihnen - dem Patienten - direkt abrechnen.

Die genauen rechtlichen Grundlagen bestehen auf Basis des Gesetztes aus dem Jahr 1939, dieses wurde 2001 geändert.

(§1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939, RGBI. I Seite 251 in Verbindung mit §3 Absatz 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939, RGBI. I Seite 259)

(Grundlage: Vollzug des Heilpraktikergesetzes; Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung; bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie; erhalten am 23.7.2009)

Die Behandlung durch einen Physiotherapeuten mit der Zulassung zum HP-PT ermöglicht Ihnen die Kostenerstattung durch Ihre (Privat-) oder Zusatzversicherung. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Vertrag.

Das bedeutet für Sie, dass ich Ihnen die Therapie ganz nach Ihren individuellem Krankheitsbild verordnen kann, ohne dass eine vorgegebene Menge an Behandlungen durch einen bundeseinheitlichen Heilmittelkatalog bestimmt wird oder eine "Heilmittel-Budgetierung" greift.

Die Wahl der geeigneten therapeutischen Interventionen erfolgt mit Ihnen nach abgeschlossener Anamnese, physiotherapeutischer Diagnose und Beratung.

Bezüglich individueller Kostenübernahme wenden Sie sich bitte vor Behandlungsbeginn an Ihre (Zusatz-)Versicherung.

Viele Versicherungen erwarten eine Abrechnung der Leistung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GbüH). Bisher sind in der Gebührenordnung für Heilpraktiker keine Abrechnungspositionen "Physiotherapie" oder  "Manuelle Therapie" enthalten. Die in meiner Rechnung aufgeführten (analogen) Leistungsziffern und deren entsprechende Leistungsbeschreibungen zeigen die teilweise oder vollständige Ähnlichkeit mit durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen der GbüH an. Deshalb ist es wichtig, vor Beginn der Therapie mit der Versicherung - aufgrund dieser rechtlichen Problematik - die Kostenübernahme zu verhandeln!